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§ 14.
Erbpachter verpfandet fur die Erfullung dieses Contracts
sein gesammtes jetziges und zukunftiges Yermogen, und
entsagt alien Einreden, insbesondere der Yerletzung ilber
die Halfte.
Zur TJrkunde alles Vorstehenden ist dieser Contract
doppelt ausgefertigt, und das mii Unserm Handzeichen
und Cammer-Jnsiegel versehene Exemplar dem Erbpach
ter, gegen Yollziehung und Rilckgabe des zweiten Exem
plars,- behandigt.
Gegeben durch Unser Finanzministerium, Abtheilung
fur Verwaltung der Domainen und Forsten.
Schwerin, den
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