' LXVI § 14. Erbpachter verpfandet fur die Erfullung dieses Contracts sein gesammtes jetziges und zukunftiges Yermogen, und entsagt alien Einreden, insbesondere der Yerletzung ilber die Halfte. Zur TJrkunde alles Vorstehenden ist dieser Contract doppelt ausgefertigt, und das mii Unserm Handzeichen und Cammer-Jnsiegel versehene Exemplar dem Erbpach­ ter, gegen Yollziehung und Rilckgabe des zweiten Exem ­ plars,- behandigt. Gegeben durch Unser Finanzministerium, Abtheilung fur Verwaltung der Domainen und Forsten. Schwerin, den Электронная Научная Сельскохозяйственная Библиотека