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derung bedarf Unserer Anerkennung. Der neue E r-
werber muss dieselbe binnen 3 Monaten nach E in tritt
des Rechtsgrundes, durch welchen die Veranderung
veranlasst worden, bei clem Amte nachsuchen. Die
Frist fangt vom Zeitpuncte der Auseinandersetzung
an, wenn eine Erbschaf getheilt ist.
Fiir die Anerkennung werden nur die Stempelkosten
und die Caniraer:Canzlei-Gebiihren nach der jedesmal gel-
tenden Taxe erlegt:
in Verlassenschaftsfallen,
bei Zwangsverkaufen, welche das Erloschen der zur
dritten Abtheilung des Grund-und Hypothekenbuches
eingetragenen Poste zur Rechtsiolge haben.
wenn ein Blutsverwandter des letzten Besitzers bis zum
vierten Grade einschliesslich das Grundstuck erwirbt.
In alien tibrigen Fallen sind ausserdem zwei Procent
des W erthes der Hufe mit Zubehor— also auch mit Saa-
ten, Bestellung, Heu, Stroh und Dung — zu entrichten.
Der W erth wild in Verkaufsfallen nach dem Kaufpreise
berechnet. .Jn andern Fallen tritt eine billige Veranschla-
gung durch Unsere Cammer ein.
Alle diese EglegniSse werden mit Vollziehung der
Bestatigungsacte fallig und konnen bei Verausserungen
unter Lebenden auch von dem Verausserer wahrgenom-
men werden.
§ 13.
Fur die Ertheilung dieses Contracts und die Amts-
anweisung (§ 4) hat Erbpachter nur die Stempelkosten,
die Cammer-Canzlei-Gebuhren—auch fur das dem Amte
zugehende Exem plar— und die Amtsgebuhren nach den
jedesmal geltenden Taxen zu entrichten.
Fiir die (erste) Auflassung zu Grund-uud Hypothekeu-
buch soli taxmassige Satz von V * Procent des Werthes
der Hufe nicht wahrgenommen werden.
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