LXV derung bedarf Unserer Anerkennung. Der neue E r- werber muss dieselbe binnen 3 Monaten nach E in tritt des Rechtsgrundes, durch welchen die Veranderung veranlasst worden, bei clem Amte nachsuchen. Die Frist fangt vom Zeitpuncte der Auseinandersetzung an, wenn eine Erbschaf getheilt ist. Fiir die Anerkennung werden nur die Stempelkosten und die Caniraer:Canzlei-Gebiihren nach der jedesmal gel- tenden Taxe erlegt: in Verlassenschaftsfallen, bei Zwangsverkaufen, welche das Erloschen der zur dritten Abtheilung des Grund-und Hypothekenbuches eingetragenen Poste zur Rechtsiolge haben. wenn ein Blutsverwandter des letzten Besitzers bis zum vierten Grade einschliesslich das Grundstuck erwirbt. In alien tibrigen Fallen sind ausserdem zwei Procent des W erthes der Hufe mit Zubehor— also auch mit Saa- ten, Bestellung, Heu, Stroh und Dung — zu entrichten. Der W erth wild in Verkaufsfallen nach dem Kaufpreise berechnet. .Jn andern Fallen tritt eine billige Veranschla- gung durch Unsere Cammer ein. Alle diese EglegniSse werden mit Vollziehung der Bestatigungsacte fallig und konnen bei Verausserungen unter Lebenden auch von dem Verausserer wahrgenom- men werden. § 13. Fur die Ertheilung dieses Contracts und die Amts- anweisung (§ 4) hat Erbpachter nur die Stempelkosten, die Cammer-Canzlei-Gebuhren—auch fur das dem Amte zugehende Exem plar— und die Amtsgebuhren nach den jedesmal geltenden Taxen zu entrichten. Fiir die (erste) Auflassung zu Grund-uud Hypothekeu- buch soli taxmassige Satz von V * Procent des Werthes der Hufe nicht wahrgenommen werden. 6 Электронная Научная Сельскохозяйственная Библиотека