LXIV fur grossere Bereiche, uberhaupt alle aus dem offentli- chen Rechte der Gegenwart und Zukunft fliessenden, das Grundstuck ergreifenden Verbindlichkeiten werden aus- schliesslich vom Erbpachter, mithin zu keinem Theile von Unserer Verwaltung getragen. § 11- In Verkaufsfallen bleibt Unserer Caminer das Vor- kaufsrecbt fur das Grundstuck mit Zubehor nach.folgen- den Bestimmungen vorbebalten: 1) Unsere Cammer kann von dem Vorkaufsreehte auch zu Gunsten D ritter, insbesondere der Gemeinde, Gebrauch machen. 2) Wen bei einem Zwangwerkaute welcher das Erloschen der zur dritten Abtheilung des Grund-und Hypothe- kenbuches eingetragenen Poste zur Rechtsfolge h at, der Kaufer, gagen welchen Unser Cammer das Voi'- kaufsreeht geltend Macht, zu den intabulirten Glau- bigern gehort und nun mit seinen eingetragenen Forde- rungen ganz oder theilweise ausfallt, so h a t Unsere Cammer diesen Ausfall zu decken. 3) 1st in dem Kaufcontracte die Eintragung ruckstandi- ger Kaufgelder vereinbart, so werden letzere bei Austtbung des Vorkaufrechts auf Yerlangen Unserer Cammer bei der Uebergabe des Grundstiicks ausge- zahlt. 4) Erbpachter muss das Hauptexemplar des Kaufcontracts bei dem Amte einreichen, unddie Erklarung iiber die Ausubung des Vorkaufsrechts vier Wochen abwarten. Wenn dieselbe binnen dieser Zeit nicht erfolgt, so w ird eine Verzichtleistung fttr diesen Verausserungsfall an- genommen. § 12. 1) D er Erbpachtbesitz kann nur einer Person zustehen. Zulassig ist jedoch der ungetheilte Besitz m ehrerer Erben des letzten Besitzers bis zur Erbschaftstheilung. 2) Jede in der Person des Besitzers eintretende Veran- Электронная Научная Сельскохозяйственная Библиотека