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fur grossere Bereiche, uberhaupt alle aus dem offentli-
chen Rechte der Gegenwart und Zukunft fliessenden, das
Grundstuck ergreifenden Verbindlichkeiten werden aus-
schliesslich vom Erbpachter, mithin zu keinem Theile
von Unserer Verwaltung getragen.
§ 11-
In Verkaufsfallen bleibt Unserer Caminer das Vor-
kaufsrecbt fur das Grundstuck mit Zubehor nach.folgen-
den Bestimmungen vorbebalten:
1) Unsere Cammer kann von dem Vorkaufsreehte auch zu
Gunsten D ritter, insbesondere der Gemeinde, Gebrauch
machen.
2) Wen bei einem Zwangwerkaute welcher das Erloschen
der zur dritten Abtheilung des Grund-und Hypothe-
kenbuches eingetragenen Poste zur Rechtsfolge h at,
der Kaufer, gagen welchen Unser Cammer das Voi'-
kaufsreeht geltend Macht, zu den intabulirten Glau-
bigern gehort und nun mit seinen eingetragenen Forde-
rungen ganz oder theilweise ausfallt, so h a t Unsere
Cammer diesen Ausfall zu decken.
3) 1st in dem Kaufcontracte die Eintragung ruckstandi-
ger Kaufgelder vereinbart, so werden letzere bei
Austtbung des Vorkaufrechts auf Yerlangen Unserer
Cammer bei der Uebergabe des Grundstiicks ausge-
zahlt.
4) Erbpachter muss das Hauptexemplar des Kaufcontracts
bei dem Amte einreichen, unddie Erklarung iiber die
Ausubung des Vorkaufsrechts vier Wochen abwarten.
Wenn dieselbe binnen dieser Zeit nicht erfolgt, so w ird
eine Verzichtleistung fttr diesen Verausserungsfall an-
genommen.
§ 12.
1) D er Erbpachtbesitz kann nur einer Person zustehen.
Zulassig ist jedoch der ungetheilte Besitz m ehrerer
Erben des letzten Besitzers bis zur Erbschaftstheilung.
2) Jede in der Person des Besitzers eintretende Veran-
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