L X I I I Bemerkung. Bei unbebauten Hufen ist -zu bedingeu, das dieselben spatesteus bia- uen. 2 Jahren nach der.nachsten Veranderung in der Person des Besitzers mit den zur eigenen Bewirtschaftung erforderlichen Wohn-und Wirtschafts- Gebauden versehen werden mussen. § 9. 1) Altentheile, Alimente und Gehoftsaussteuern a u s ' dem bisherigen Verhaltnisse, einschliesslich etwaniger Ruck- stande, hat Erbpachter, ohne Vergutiing von Seiten Unse- rer Vgrwaltung, zu ubernehmen. — Fiir die Schlichtung von Streitigkeiten und anderweitige Regelung dieser Ge- hoftslasten, sowie fiir die Vollstreckung bewendet es bei den bisherigen Befugnissen Unserer Verwaltung. Bemerkung. Hat die Forsfc bei Altentheilen aus der Zeit vor dem 1 Juli 1864 (Circular vom 11 April 1864) uoch Feuerung an Altentheiier des Gehofts abzugeben, so ist dieseble dem ErbpSchter aufzuerlegen. 2) Die bisherigen Belastungen bezuglich der Mitbenutzung gewisser Theile der Hufe, als der Sand-, Kies-, Lelim- und Mergel-Gruben, desgleichen privativer Wege fur Forst- reservate und andere Grundstiicke, behalten Besta/id, es sei denn, dass die Mitbenutzung durch die Eintheilung der Feldmark zweifellos entbehrlich geworden. Bemerkung. 1. Bei Regulirung der Feldmark haben Beamte die Ermittelung und Feststellung derartiger Belastungen sorglaltig zu beachten und den Cam* meringenieur dieserhalb behufig zu instruiren. Sind dieselben von bescnderer Bedeutung, so gescliielit ihre beispiel- weise specielle Erwalinung im Contexte des Erbpachteontracts. 2) Weitere Verpfiichtungen, welclie den Local verb Sltnissen entschprechen uud sonst keine passende Stelle finden, sind hier unter eigenen Nummern (3. 4. u. s. w) aufzunehmen, z. B. die Hergabe von Terrain z.ur Bew&sseruug benachbarter Oder weiter abliegender Grundstticke, der eigeue Anschluss an solcheAnlagen u s. w. § 10. Alle Steuern, Abgaben und Leistungen an Uns als Landeshem i, die Kirche, Pfarre, deren Witthum, Kus- terei und Schule, sowie zu administrativen, polizeilichen und gemeinnutzigen Einrichtungen fiir den Ort, einzelne Theile des Orts oder Classen seiner Bewohner, Oder auch Электронная Научная Сельскохозяйственная Библиотека