LXII Unsere Сатш ег ist zur Kundigung des Capitals zum nachsten landesublihen Termine bis zu drei Mo- naten vor demselben befugt, sowie Erbpachter mit einer Zahung an Zinsen Oder zum sinkenden Fond in Verzug gerath. Bemerkung. Solclie Riickstiinde haben Beamtc binnen 6 Wocheu nach dem Ter­ mine der Cammer auzuzeigeif. 6)' Sammtliche vorgeriachte Zahlungen werden an die an- zuwiesende Stelle Unserer Verwaltung—bis auf W eite- res an Unser Amt — von dem Erbpachter auf seine Gefalir nnd Kosten geleistet, Bemerkung. Bestehen consentirte Geholisanleihen, so ist deren Eintragung za gleichen Rechten mit der vorgedachten tJapitalschuld zu bediugen. § 7. Wegen MisswachsesViehsterben, Feuer-, Hagel-, Wasser-, Sturm - und Wildschaden, Mause-, Wurm- und Sclinecken- frass, sowie wegen Kriegserleidungen, iiberhaupt aus Zu- und Unglilcksfallen wird eine Eutschadigung von Seiten Unserer Verwaltung niclit gewahrt. § 8 Die Bewi rthschaftung und Benutzung der Erbachtgrund- stiicks steht zur freien Eutschhessung des Erbpachters. Dassellbe soli jedocb eine selbststandige landwirth- schafliche Nahriingsstelle sein und bleiben.—Insbesondere 1) D arf das Erbpachtgrundstiiek nicht parcellirt wer- den, vorbehaltlich spiaterer B esthiankungen dieses Ver- bots durch Gesetz oder S tatut. 2) Unzulassig ■ ist die Consolidation oder auch nur die wirthschaftliche Zusammenziehung mit einem andern Grundstvicke Deshalb muss denn auch Erbpachter dafur sorgen, dass auf dem Grundstiicke stets die zur eigenen Bewirthschaftung erforderlichen Wohn-und Wirthschaftsr Gebatide vorlianden sind. Электронная Научная Сельскохозяйственная Библиотека