LXII
Unsere Сатш ег ist zur Kundigung des Capitals
zum nachsten landesublihen Termine bis zu drei Mo-
naten vor demselben befugt, sowie Erbpachter mit
einer Zahung an Zinsen Oder zum sinkenden Fond in
Verzug gerath.
Bemerkung. Solclie Riickstiinde haben Beamtc binnen 6 Wocheu nach dem Ter
mine der Cammer auzuzeigeif.
6)' Sammtliche vorgeriachte Zahlungen werden an die an-
zuwiesende Stelle Unserer Verwaltung—bis auf W eite-
res an Unser Amt — von dem Erbpachter auf seine
Gefalir nnd Kosten geleistet,
Bemerkung. Bestehen consentirte Geholisanleihen, so ist deren Eintragung za
gleichen Rechten mit der vorgedachten tJapitalschuld zu bediugen.
§ 7.
Wegen MisswachsesViehsterben, Feuer-, Hagel-, Wasser-,
Sturm - und Wildschaden, Mause-, Wurm- und Sclinecken-
frass, sowie wegen Kriegserleidungen, iiberhaupt aus
Zu- und Unglilcksfallen wird eine Eutschadigung von
Seiten Unserer Verwaltung niclit gewahrt.
§ 8
Die Bewi rthschaftung und Benutzung der Erbachtgrund-
stiicks steht zur freien Eutschhessung des Erbpachters.
Dassellbe soli jedocb eine selbststandige landwirth-
schafliche Nahriingsstelle sein und bleiben.—Insbesondere
1) D arf das Erbpachtgrundstiiek nicht parcellirt wer-
den, vorbehaltlich spiaterer B esthiankungen dieses Ver-
bots durch Gesetz oder S tatut.
2) Unzulassig ■ ist die Consolidation oder auch nur die
wirthschaftliche Zusammenziehung mit einem andern
Grundstvicke Deshalb muss denn auch Erbpachter dafur
sorgen, dass auf dem Grundstiicke stets die zur eigenen
Bewirthschaftung erforderlichen Wohn-und Wirthschaftsr
Gebatide vorlianden sind.
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