LXI
«Dar&uf zahlt er bei der Anvveisung
«der Hufe.
------------------- 83 Th. 16 sch.
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est 600 sch>.
Wenn der angehende Erbpiichter bchauptet, die zur Abrundung erforder-
iche Summe niclit zahlen zu konnen, auch diese Behauptung den Umst&nden
nach nicht unwahrseheinlieli ist, so kann vorgeschlagen werden, dass ihm die
an 100 Thaler tehlende summe aus der Amtscasse zugezahlfc werde.
Ee steht dem Erbpiichter i'rei, bei der Anweisung weiteae Abtrage, welche
init 100 Thaler aulgehen, zu maclien, wenn er spdtestens bei der Feststellung
des Gesammtbetrages seines Schuid anzeigt dass und welclien Gebrauch er
von dieser Freilassung maclien konne und wollie
2) Diese Capitalschuld von
wii'd iiir Unsere Caramer uiim ittelbar hinter dem ca-
pitalisirten Canon in das Grund-und Hypothekenbuch
auf Kosten des Erbpachters eingetragen.
3) Erbpachter zahlt auf dieser Capital fur das Jah r in
den landesiiblichen Terminen vier Procent Zinsen und
ein Procent zur allmahligen Tilgung des Capitals (zum
sinkenden Fond). Die Eintragung in das Grund-und
Hypothekenbuch geschieht m it fttnf Procent Zinsen.
4) Auf den jedesmaligen Betrag des sinkenden Fonds
werden dem Erpachter in jedem landesiiblichen Ter-
mine Zinsen und Zinseszinsen zu v i e r Procent g u t-
geschrieben.
5) Erpachter kann halbjahrig zu den landesiiblichen Ter
minen kiindigen, und zwar auch Theile seiner Schuid,
jedoch nur Summen, welche mit Hundert Thaler
aufgehen. Auf semen A ntrag geschieht zwar die Til
gung solcher Theile im Grund-und Hypothekenbuche,
alleiu nur zur Rechtsfolge der Nichtwiedereintragung.
Der sinkende Fond wird nicht bei Theilzahlungen,
sondern erst bei dem volligen A btrage der Capital
schuld in Anrechnung gebracht.
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