LX § 5. An Stelle eines Canons, schuldigt Erbpachter die Capitalsumme von zu vier Procent Zinzen, welche in Quartalraten allemal 14 Tage vor deni Ablaufe eines Quartals an die anzu- weisende Stelle Unserer Verwaltung — bis auf Weiteres an Unser Amt— von dem Erbpachter auf seine Gefahr und Kosten gezahlt werden. Dieser Posten wire! flir Unsere Cammer in die dritte Abtheilung des Grund-und Hypothekenbuchs der Hufe auf Kosten des Erbpachters eingetragen, and zwar als erstes Geld und ohne dass ein anderer Posten gleich- steht. Das Capital kann, abgesehen von Concursfa-llen, nich't abgetragen werden, bis etwa W ir oder Unsere Nachfolger in die Regierung die Kiindbarkeit solcher Capitalien allgemein aussprechen und regeln sollten. § 6, 1) Bemerkung. Hler stud die Erbstandsgelder, sowic die Kaufgelder fur Gebaudo, Inventar, Saaten, Bestellungskosten und fur etwa iiberlassene Waldbaume, ferner Pachtriickstande aus dem bisherigen Verhaltnisse und ahnliche Forderuhgen der Domanialverwaltnng nacli Lage des einzelner Fallcs, iibrigens in folgender Weise zn regeln: a. Wenn der Erbpachter aus mehreren Positionen verhaftet ist duer'verhaftct wird, so ist mit ibra zu Protocoil oder in einer andern’ beweislichen Form zn-liquidiren. Im Erbpachtcontracte wird nur der Gesammtbetrag seiner Sclmld angegeben. b. Auf diese Schuld hat der Erbpachter bei der Anweisnng des Grnnd- stiicks sovisl abzutragen, dass die n&chst geringere durch 100 Thaler tbeilbare Summe als Schuldrest erreicht wird. Also z. B.: «Erpbachter schuldigt Unserer Cammer an Erbetandsgeld undJJfiirJGebaude, «Inventar, ciaaten, Bestellungskosten, Waldbaume und an bisherigen Pacht- riickstanden, laut. zngelegter Liquidation, zusammen*583 Th. 16 sch. Электронная Научная Сельскохозяйственная Библиотека