LX
§ 5.
An Stelle eines Canons, schuldigt Erbpachter die
Capitalsumme von
zu vier Procent Zinzen, welche in Quartalraten allemal
14 Tage vor deni Ablaufe eines Quartals an die anzu-
weisende Stelle Unserer Verwaltung — bis auf Weiteres
an Unser Amt— von dem Erbpachter auf seine Gefahr und
Kosten gezahlt werden.
Dieser Posten wire! flir Unsere Cammer in die dritte
Abtheilung des Grund-und Hypothekenbuchs der Hufe
auf Kosten des Erbpachters eingetragen, and zwar als
erstes Geld und ohne dass ein anderer Posten gleich-
steht.
Das Capital kann, abgesehen von Concursfa-llen,
nich't abgetragen werden, bis etwa W ir oder Unsere
Nachfolger in die Regierung die Kiindbarkeit solcher
Capitalien allgemein aussprechen und regeln sollten.
§ 6,
1)
Bemerkung. Hler stud die Erbstandsgelder, sowic die Kaufgelder fur Gebaudo,
Inventar, Saaten, Bestellungskosten und fur etwa iiberlassene Waldbaume,
ferner Pachtriickstande aus dem bisherigen Verhaltnisse und ahnliche
Forderuhgen der Domanialverwaltnng nacli Lage des einzelner Fallcs,
iibrigens in folgender Weise zn regeln:
a. Wenn der Erbpachter aus mehreren Positionen verhaftet ist duer'verhaftct
wird, so ist mit ibra zu Protocoil oder in einer andern’ beweislichen
Form zn-liquidiren. Im Erbpachtcontracte wird nur der Gesammtbetrag
seiner Sclmld angegeben.
b. Auf diese Schuld hat der Erbpachter bei der Anweisnng des Grnnd-
stiicks sovisl abzutragen, dass die n&chst geringere durch 100 Thaler
tbeilbare Summe als Schuldrest erreicht wird.
Also z. B.:
«Erpbachter schuldigt Unserer Cammer an Erbetandsgeld undJJfiirJGebaude,
«Inventar, ciaaten, Bestellungskosten, Waldbaume und an bisherigen Pacht-
riickstanden, laut. zngelegter Liquidation, zusammen*583 Th. 16 sch.
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