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Jedes Reservat ist thunlich zu specialieiren
Ferner ist
1) in den Verarbeiten uber die Vererbpachtung einer Feldmark jedesmal
ansdriicklich anzugeben, ob sieh dort Torf-, Kalk-Lager u s. w. vorfinden, ob
sie sieh zum herrschaftlichen Betriebe eignen und ganz Oder eheilweise —
eventualiter zn welchen Theilen—diesem Betriebe auschlieszlich vorzubehal-
ten sind.
2) Waldb&mne, weiche zur Forst gehoren, sind entweder den angehenden
Erbpilehteni fiir mSszige Preise zn lassen, oder vor dem Abschlnsse des
Ei’bpacbtcon tracts wegzunehmen.
§ 3.
Alle und jede Eriimerungen wegen vererbachterer,
aber nicht uberwiesener Landereien muss Erbpachter noch
vor Ablauf der beiden ersten Contractsjahre vorbringen
und gehorig begrunden; sonst sind dieseeben von selbst
und ftir immer ausgeschlossen. Aus Vermessungsfehlern,
weiche das GeSetz als unerheblich dem Irigenieur nach-
sieht, darf auch walirend der beiden ersten Contracts
jahre ein Anspruch nicht hergeleitet werden.
Hinsichtlich der Classification als Garten, Acker,
Wiese, Weide und Unbrauchbar, sowie der Bonitat der
Landereien, also auch der Hohe des in der Anlage A.
angegebenen Hufenstandes, wird Nichts gewahrleistet.
§ 4.
Die Anweisung der Erbpachthufe geschieht
durch Unser Amt an einem.
von demselben zu bestimmenden Tage.
Erbpachter muss das Grundstlick als im gehorigen
Stande befindlich annehmen. Erinnerungen stehen ihm
demnach tiberall nicht zu, selbst nicht aus Brandschaden,
weiche die Gebaude seit dem Abschlusse des Contracts
getroffen haben; jedoch sollen ihm alsdann die zur Aus-
zahlung kommenden Bradnschadengelder zu Theil werden.
Pe^erkiing. 1) Bei unbebauten Hufen fallt der passus von