ых Jedes Reservat ist thunlich zu specialieiren Ferner ist 1) in den Verarbeiten uber die Vererbpachtung einer Feldmark jedesmal ansdriicklich anzugeben, ob sieh dort Torf-, Kalk-Lager u s. w. vorfinden, ob sie sieh zum herrschaftlichen Betriebe eignen und ganz Oder eheilweise — eventualiter zn welchen Theilen—diesem Betriebe auschlieszlich vorzubehal- ten sind. 2) Waldb&mne, weiche zur Forst gehoren, sind entweder den angehenden Erbpilehteni fiir mSszige Preise zn lassen, oder vor dem Abschlnsse des Ei’bpacbtcon tracts wegzunehmen. § 3. Alle und jede Eriimerungen wegen vererbachterer, aber nicht uberwiesener Landereien muss Erbpachter noch vor Ablauf der beiden ersten Contractsjahre vorbringen und gehorig begrunden; sonst sind dieseeben von selbst und ftir immer ausgeschlossen. Aus Vermessungsfehlern, weiche das GeSetz als unerheblich dem Irigenieur nach- sieht, darf auch walirend der beiden ersten Contracts­ jahre ein Anspruch nicht hergeleitet werden. Hinsichtlich der Classification als Garten, Acker, Wiese, Weide und Unbrauchbar, sowie der Bonitat der Landereien, also auch der Hohe des in der Anlage A. angegebenen Hufenstandes, wird Nichts gewahrleistet. § 4. Die Anweisung der Erbpachthufe geschieht durch Unser Amt an einem. von demselben zu bestimmenden Tage. Erbpachter muss das Grundstlick als im gehorigen Stande befindlich annehmen. Erinnerungen stehen ihm demnach tiberall nicht zu, selbst nicht aus Brandschaden, weiche die Gebaude seit dem Abschlusse des Contracts getroffen haben; jedoch sollen ihm alsdann die zur Aus- zahlung kommenden Bradnschadengelder zu Theil werden. Pe^erkiing. 1) Bei unbebauten Hufen fallt der passus von